Satzungen
Aufgabenbereich und Zielgruppe
Dieser Anwendungsbereich betrifft die Erstellung und Pflege von Satzungen, Prüfungsordnungen, Ordnungen und anderen Dokumenten mit regulatorischen oder dienstrechtlichen Anweisungen.
Diese Art von Dokumenten bedürfen gesonderten Hinweisen und müssen besonderen Ansprüchen genügen. Daher wird diesem Aufgabenbereich ein eigenes Kapitel gewidmet.
Dieses Kapitel wendet sich an folgende Personenkreise:
- Prüfungsämter
- Weisungsbefugte Einrichtungen und Abteilungen auf Leitungsebene, die Dokumente für den Geschäftsverkehr erstellen
Grundlagen
Hochschulen gestalten viele ihrer eigenen und staatlichen Aufgaben durch Satzungen oder auch Ordnungen. Anders als der Gesetzgeber, der nur durch Menschenrechte, das Grundgesetz und höherrangiges Recht betrachtet, muss bei Satzungen auch das einfache Recht beachtet werden. Form und Inhalt der Satzungen dürfen daher Menschen mit Behinderung nicht beeinträchtigen. Zudem sind Satzungen durch ihre Bekanntmachung eine allgemein zugängliche Quellen zur Information und müssen daher ungehindert jeder Person zugänglich sein. Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die veröffentlichten Dateiformate der Satzungen barrierefrei gestaltet sein müssen.
Umsetzung
Allgemeines zu Satzungen und Prüfungsordnungen
Zu prüfen wäre, ob eine grundsätzliche Barrierefreiheit schon durch den Einsatz der elektronischen Arbeitshilfen „eNorm“ aus dem Projekt des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz „Elektronische Arbeitshilfen und Verkündung“ bei Satzungen genutzt werden kann.
Neue Satzungen und Prüfungsordnungen
Soweit neue Satzungen erstellt werden, kann durch die Nutzung von Formatvorlagen und der Gliederungsmöglichkeiten der zum Verfassen genutzten Büroanwendungen bei Artbezeichnungen, Zählbezeichnungen, Überschriften, Absätzen und deren Untergliederung die Barrierefreiheit umgesetzt werden.
Änderungssatzungen und Änderungen in Prüfungsordnungen
Nur bei umfassender Neugestaltung kann statt einer Änderungssatzung eine vollständige Neubekanntmachung erfolgen. Zur Barrierefreiheit der veröffentlichten Änderungssatzung gilt das gleiche wie für neue Satzungen.
Ordnungen und sonstige Rechtsdokumente
Für Ordnungen und sonstige Rechtsdokumente gilt anders als für Satzungen keine Einschränkung dahingehend, dass bei kleineren Änderungen keine Neuveröffentlichung zulässig ist. Daher bietet es sich an, diese stets im Ganzen neu zu verfassen oder das Vorgängerdokument unmittelbar zu bearbeiten.
Empfehlung
Da die Veröffentlichung anders als die Bekanntmachung für Satzungen nicht konstitutiv ist, kann neben dem Einstellen des neuen oder geänderten Rechtstextes eine redaktionelle Lesefassung angeboten werden. Für diese bietet es sich an, auf eine native Webseite mit Exportmöglichkeiten zu setzen, da über Webanwendungen leichter eine Zugänglichkeit umsetzbar ist.
Soweit für Dokumente oder dateibasierte Formulare keine alternative barrierefreie Webanwendung zu Verfügung steht, sind Dokumente und Formulare barrierefrei zu gestalten gemäß Kapitel 10 der Norm EN 301 549 V1.1.2 (2015-04). In diesem Leitfaden ist jedoch derzeit kein Kapitel für barrierefreie Dateiformate von Büroanwendungen vorgesehen.
Rechtsquellen
Grundgesetz
- Art. 3 Abs. 3 S. 2, https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_3.html
- Art. 5 Abs. 1 S. 1, https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge
- Art. 21 Buchstabe a Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/a729-un-konvention.pdf?__blob=publicationFile
Bundesgesetze
Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien, http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_21072009_O11313012.htm
- § 42 Abs. 6 für barrierefreie Gesetzesentwürfe
- § 62 Abs. 2 für barrierefreie Verordnungsentwürfe
Bayerische Verfassung
- Art. 118a S. 1 http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVerf-118a
Bayerisches Hochschulgesetz
- Art. 2 Abs. 3 S. 3 und 4
- Art. 13 Abs. 3 S. 2
- Verordnung über die Bekanntmachung von Hochschulsatzungen
Vertiefung
- Handbuch der Rechtsförmigkeit, http://hdr.bmj.de/vorwort.html
- BeckOK HochschulR Bayern/Leiher BayHSchG Art. 13, https://beck-online.beck.de/